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Die Kantone werden vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, für die Zulassung der Spitalunternehmen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Spitalplanung zu erstellen und – daraus abgeleitet – eine Spitalliste zu erlassen. Dabei werden die Teilbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation unterschieden. Seit dem Jahr 2023 erarbeiten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St.Gallen ihre Spitalplanungen gestützt auf eine Verwaltungsvereinbarung gemeinsam.

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Gesundheitsdepartement

Amt für Gesundheitsversorgung

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen